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   BVerwG, 03.02.2011 - 2 B 77.10, 2 B 45.10   

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https://dejure.org/2011,17104
BVerwG, 03.02.2011 - 2 B 77.10, 2 B 45.10 (https://dejure.org/2011,17104)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.2011 - 2 B 77.10, 2 B 45.10 (https://dejure.org/2011,17104)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - 2 B 77.10, 2 B 45.10 (https://dejure.org/2011,17104)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gehörsverletzung bei Würdigung des Vortrags bereits mit dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gehörsverletzung bei Würdigung des Vortrags bereits mit dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2011 - 2 B 77.10
    Dass die Anhörungsrüge auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - verweist, legt keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar.
  • BVerwG, 05.08.2010 - 2 C 29.10

    Nicht ausreichende Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Vorbringen des Klägers

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2011 - 2 B 77.10
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - BVerwG 2 C 29.10 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.2006 - 2 B 74.06

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2011 - 2 B 77.10
    Eine im Verfahren nach § 152a VwGO zu rügende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält, oder wenn der Verfahrensbeteiligte meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in einem früheren Verfahrensabschnitt verletzt und über seine diesbezügliche Rüge sei in einem abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren unzutreffend entschieden worden (Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 74.06 - Rn. 2 bei juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - 1 A 2690/10

    Sonderzuwendungen (nach altem Recht) und Sonderzahlungen nach dem

    Dabei erschöpft es sich im Wesentlichen in der Wiederholung von erstinstanzlichem Vortrag und von solchem Vortrag, welcher bereits im Parallelverfahren desselben Klägers, in dem ein Anspruch auf Sonderzuwendung für das Jahr 2004 Streitgegenstand war, vom Senat, Urteil vom 26. März 2010 - 1 A 3049/06 -, Schütz BeamtR ES/C I 3 Nr. 23 = juris = NRWE, vom Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 2 B 45.10 -, USK 2010-212 = juris, und vom 3. Februar 2011- 2 B 77.10 -, juris, (Verwerfung der Anhörungsrüge), und vom Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 562/11 -, n.v., ebenso wie im angefochtenen Urteil gewürdigt worden und der letztlich erfolglos geblieben ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - 1 A 2704/10

    Sonderzuwendungen (nach altem Recht) und Sonderzahlungen nach dem

    Dabei erschöpft es sich im Wesentlichen in der Wiederholung von erstinstanzlichem Vortrag und von solchem Vortrag, welcher bereits im Parallelverfahren desselben Klägers, in dem ein Anspruch auf Sonderzuwendung für das Jahr 2004 Streitgegenstand war, vom Senat, Urteil vom 26. März 2010 - 1 A 3049/06 -, Schütz BeamtR ES/C I 3 Nr. 23 = juris = NRWE, vom Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 2 B 45.10 -, USK 2010-212 = juris, und vom 3. Februar 2011- 2 B 77.10 -, juris, (Verwerfung der Anhörungsrüge), und vom Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 562/11 -, n.v., ebenso wie im angefochtenen Urteil gewürdigt worden und der letztlich erfolglos geblieben ist.
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